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Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 58 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen sowie Auszubildenden der Dienststelle, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Wählbar sind alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schließen einander aus.