Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .20 Wahl des Wahlvorstandes in Dienststellen ohne Personalrat

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Abschnitt II
Personalrat
1. Wahl und Zusammensetzung

§ 20 Wahl des Wahlvorstandes in Dienststellen ohne Personalrat

Besteht in einer Dienststelle, welche die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle. 3§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


mehr zu: Saarländisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024