Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 112 Beteiligung des Personalrats

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Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt XI
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
3. Saarländischer Rundfunk

§ 112 Beteiligung des Personalrats

(1) Der Vorsitzende des Personalrats sowie der stellvertretende Vorsitzende oder an seiner Stelle ein weiteres vom Personalrat zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorsitzende des Personalrats hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, in den Ausschüssen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats die Auffassung des Personalrats darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Rundfunkanstalt behandelt werden. § 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Personalrat hat, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung, mitzuwirken bei der Festlegung besonderer Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich.

(3) Der Personalrat bildet einen Ausschuss für Angelegenheiten der Programm-Mitarbeiter. Ihm gehören neben dem Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) des Personalrats und zwei weiteren Mitgliedern je zwei vom Personalrat zu wählende fest angestellte und ständige freie Programm-Mitarbeiter an.

(4) Der Ausschuss hat die Aufgabe, Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Tätigkeit der Programm-Mitarbeiter oder bei Anwendung der besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich ergeben, mit dem Intendanten einvernehmlich zu klären. Der Intendant kann sich durch einen leitenden Angehörigen der Dienststelle aus dem Programmbereich vertreten lassen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Angelegenheit mit dem Personalrat zu erörtern. Abweichend von § 74 entscheidet bei Nichteinigung mit dem Personalrat der Intendant (§ 35 des Saarländischen Mediengesetzes) endgültig.


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