Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § ..3 Verbot abweichender Regelungen

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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Verbot abweichender Regelungen

Durch Tarifvertrag oder durch Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.


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