Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .14 Erweiterte Wählbarkeit

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Abschnitt II
Personalrat
1. Wahl und Zusammensetzung

§ 14 Erweiterte Wählbarkeit

Besteht die Dienststelle weniger als sechs Monate, so bedarf es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit.


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