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Abschnitt II
Personalrat
2. Amtszeit
§ 28 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:
a) Ablauf der Amtszeit,
b) Niederlegung des Amtes,
c) Beendigung des Dienstverhältnisses,
d) Ausscheiden aus der Dienststelle,
e) Verlust der Wählbarkeit,
f) gerichtliche Entscheidung nach § 27,
g) gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der im § 25 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; es bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und 2 trifft der Personalrat.