Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .41 Geschäftsordnung

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Abschnitt III

Geschäftsführung

§ 41 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder beschließt.


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