Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Rehat. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .53 Amtszeit und Geschäftsführung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


{referenz:angebote_des_dbw}

Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Abschnitt VI
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
1. Stufenvertretungen

§ 53 Amtszeit und Geschäftsführung

(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten § 23, §§ 26 bis 38 und §§ 40 bis 46, für ihre Befugnisse und Pflichten die Vorschriften des Abschnittes VIII entsprechend.

(2) Über Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung nach §§ 78 und 80 mitbestimmt, kann der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen, es sei denn, ein Mitglied widerspricht.

(3) Die Bezirksschwerbehindertenvertretung (Hauptschwerbehindertenvertretung) ist berechtigt, an allen Sitzungen der Stufenvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.


mehr zu: Saarländisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025