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Abschnitt VI
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
2. Gesamtpersonalrat
§ 55 Errichtung und Zuständigkeit
(1) 1In den Fällen des § 6 Abs. 3 kann durch Beschluss der einzelnen Personalräte neben diesen ein Gesamtpersonalrat errichtet werden. 2Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Personalräte der Dienststellen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der Wahlberechtigten beschäftigt sind.
(2) In den Fällen des § 87 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet, wenn die einzelnen Personalräte dies beschließen.
(3) Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen gemeinsam betreffen und nicht von den einzelnen Personalräten innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden können. Soweit seine Zuständigkeit begründet ist, ist er anstelle der Personalräte zu beteiligen.