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Abschnitt VI
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
2. Gesamtpersonalrat
§ 56 Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit
(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Angehörigen aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. Mitgliederzahl, Wahl und Zusammensetzung richten sich nach § 15 Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 5.
(2) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und die Pflichten des Gesamtpersonalrats und seiner Mitglieder gilt § 53 entsprechend.