Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern
{referenz:angebote_des_dbw}
Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
Abschnitt VIII
Beteiligung des Personalrats
4. Beteiligung an Personalangelegenheiten
§ 81 Ausnahmen für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) § 80 gilt nicht für
a) die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
b) Beamte auf Zeit,
c) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.
(2) § 80 gilt für
a) Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,
b) Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage und darüber sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerstellen
nur auf Antrag der Betroffenen.
5. Beteiligung in sonstigen Fällen