Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .85

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Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt I
Grundsatz

§ 85 Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gelten die Vorschriften des Ersten Teils insoweit, als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

 


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