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Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt III
Kommunalverwaltung
§ 88 Gemeinsame Einigungsstellen
Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass für kommunale Gebietskörperschaften eines bestimmten räumlichen Bereichs gemeinsame Einigungsstellen entsprechend § 75 zu bilden sind. Dabei kann die Bestellung der Vorsitzenden und der Beisitzer abweichend von § 75 geregelt werden.