Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .98 Ausnahmen der Beteiligung

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Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt VII
Hochschulen und Forschungsstätten

§ 98 Ausnahmen der Beteiligung

(1) § 78 Abs. 1 Nr. 10 und § 84 finden keine Anwendung auf Einrichtungen, die unmittelbar der Lehre oder Forschung dienen.

(2) Die Entscheidungen der Organe der Hochschulen im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrats.


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