Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 100 Besondere Dienststellen

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Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt IX
Justizverwaltung

§ 100 Besondere Dienststellen

(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. die Gesamtheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

2. die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.

(2) Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 der Präsident des Oberlandesgerichts.

(3) Die Amtszeit des Personalrats der Rechtsreferendare beträgt ein Jahr; § 13 Abs. 1 Buchst. b findet keine Anwendung.

(4) Der Personalrat der Staatsanwälte und der Personalrat der Rechtsreferendare nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.


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