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Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt X
Finanzverwaltung
§ 102 Finanzverwaltung
(1) Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Die Angehörigen des Ministeriums für Finanzen und Europa, des Landesamtes für Zentrale Dienste und des IT-Dienstleistungszentrums wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium für Finanzen und Europa gebildet.
(2) Der örtliche Personalrat beim IT-Dienstleistungszentrum wird spätestens vier Monate nach Errichtung des IT-Dienstleistungszentrums neu gewählt. In der Folge gilt § 23. 3Bis zur Neuwahl nimmt der zuständige Hauptpersonalrat die Aufgaben wahr.