Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 107 Dienstordnungsmäßige Angestellte

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Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt XI
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
2. Sozialversicherungsträger

§ 107 Dienstordnungsmäßige Angestellte

Bei Sozialversicherungsträgern, die Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigen, zählen die dienstordnungsmäßigen Angestellten zur Gruppe der Beamten.


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