Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 118 Verweisung auf andere Gesetze

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Dritter Teil
Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt III
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 118 Verweisung auf andere Gesetze

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.


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