Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § .4 Beamtinnen und Beamte

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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 4 Beamtinnen und Beamte

Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.


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