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Abschnitt VI
Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 64 Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
mehr als 200 jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.