Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

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Abschnitt II
Personalrat
Unterabschnitt 3
Geschäftsführung

 

§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.


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