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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag oder dem für sie anzuwendenden Tarifvertrag als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt werden,
2. Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.