Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 87 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

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Abschnitt X
Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

 

§ 87 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

Die Zusammenarbeit des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 8, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 31 Abs. 4.


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