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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 9 Schweigepflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Abgesehen von den Fällen des § 49 Abs. 3 Satz 3 und des § 85 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder des Personalrates untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Ausbildungsvertretung, den Ersatzmitgliedern sowie Vertrauensleuten nach diesem Gesetz; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen, gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, wenn der Personalrat sie im Rahmen ihrer Befugnisse anruft.
(3) Die Schweigepflicht gilt entsprechend für Personen, die das Protokoll führen, und Ersatzmitglieder. Sie gilt ferner für die Dienststellenleitung und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen.
(4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind, ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder die die Dienststelle als nicht geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat.