Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 90 Unzulässigkeit von Vereinbarungen

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Abschnitt XII
Schlußvorschriften

 

§ 90 Unzulässigkeit von Vereinbarungen

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag. Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen abweichende Regelungen nicht getroffen werden.


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