
|
eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. >>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht
|
Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein
§ 80 Hauptpersonalräte
(1) Für die im Landesbereich beschäftigten Lehrkräfte, die hauptamtlichen Studienleiterinnen oder Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung und die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wird beim für Bildung zuständigen Ministerium ein Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) gebildet. Er besteht aus siebzehn Mitgliedern. Jede Gruppe von Lehrkräften wird mit mindestens einem Sitz berücksichtigt. Je eine Gruppe von Lehrkräften bilden die Lehrkräfte an
1. Grundschulen, Förderzentren, Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II und den entsprechenden organisatorischen Verbindungen,
2. Gemeinschaftsschulen mit Sekundarstufe II und den entsprechenden organisatorischen Verbindungen,
3. Gymnasien.
Innerhalb der Gruppe der Grundschulen, Förderzentren, Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II und der entsprechenden organisatorischen Verbindungen werden die Lehrkräfte an Grundschulen, Förderzentren, Regionalschulen und Gemeinschaftsschulen mit jeweils mindestens einem Sitz berücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wählen den Hauptpersonalrat beim für Bildung zuständigen Ministerium).
(3) Für die im Landesbereich beschäftigten Lehrkräfte, die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des Landesseminars für berufliche Bildung und die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen, deren oberste Dienstbehörde die dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) übergeordnete oberste Landesbehörde ist, wird bei der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde ein Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) gebildet.
(4) Die in Absatz 3 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde ist, wählen den Hauptpersonalrat bei der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde.
![]() |
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um Personalräte. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |