Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 80 Hauptpersonalräte

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Abschnitt IX
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die
Behandlung von Verschlußsachen
Unterabschnitt 2
Schulen, Institut für Qualitätsentwicklung und Schleswig-Holsteinisches Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)

 

§ 80 Hauptpersonalräte

(1) Für die im Landesbereich beschäftigten Lehrkräfte, die hauptamtlichen Studienleiterinnen oder Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung und die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wird beim für Bildung zuständigen Ministerium ein Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) gebildet. Er besteht aus siebzehn Mitgliedern. Jede Gruppe von Lehrkräften wird mit mindestens einem Sitz berücksichtigt. Je eine Gruppe von Lehrkräften bilden die Lehrkräfte an

1. Grundschulen, Förderzentren, Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II und den entsprechenden organisatorischen Verbindungen,

2. Gemeinschaftsschulen mit Sekundarstufe II und den entsprechenden organisatorischen Verbindungen,

3. Gymnasien.

Innerhalb der Gruppe der Grundschulen, Förderzentren, Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II und der entsprechenden organisatorischen Verbindungen werden die Lehrkräfte an Grundschulen, Förderzentren, Regionalschulen und Gemeinschaftsschulen mit jeweils mindestens einem Sitz berücksichtigt.

(2) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wählen den Hauptpersonalrat beim für Bildung zuständigen Ministerium).

(3) Für die im Landesbereich beschäftigten Lehrkräfte, die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des Landesseminars für berufliche Bildung und die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen, deren oberste Dienstbehörde die dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) übergeordnete oberste Landesbehörde ist, wird bei der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde ein Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) gebildet.

(4) Die in Absatz 3 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde ist, wählen den Hauptpersonalrat bei der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde.


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