Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 94 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Abschnitt XII
Schlußvorschriften

 

§ 94 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

(1) Neuwahlen von Personalräten und des Referendarrates sind in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1991, Neuwahlen zu den Jugend- und Ausbildungsvertretungen und zu dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat nach § 78 Abs. 4 Satz 2 sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1991, alsdann jeweils in dem nach §§ 19, 65 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 1 und § 78 Abs. 4 Satz 3 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen. Die Neuwahl des Hauptpersonalrates Wissenschaft nach § 44 Absatz 4 wird erstmalig in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2015 durchgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 sind im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung die Neuwahlen von Personalräten und des Referendarrates erstmalig in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1991 durchzuführen. Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes bestimmt den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen zum Referendarrat. Die Wahlordnung regelt das Nähere.

(3) Die Amtszeit der bestehenden Jugend- und Ausbildungsvertretungen verlängert sich bis zum Abschluß der Wahlen nach Absatz 1.


mehr zu: Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024