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Abschnitt III
Personalversammlung
§ 40 Einberufung, Tätigkeitsbericht
(1) Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr durchzuführen. Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Mindestens einmal im Jahr soll die Dienststellenleitung über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung eines angemessenen Anteils von Frauen in allen Besoldungs- und Arbeitsentgeltgruppen, über die Situation der schwerbehinderten Menschen sowie über die Arbeitsweise der Dienststelle unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht erstatten.
(3) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, innerhalb von zwanzig Arbeitstagen eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist. Das gilt nicht, wenn der Personalrat für das folgende Vierteljahr eine Personalversammlung geplant hat.