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Abschnitt IX
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die
Behandlung von Verschlußsachen
Unterabschnitt 1
Besondere Vorschriften für die Hochschulen
§ 77 Hochschulen
(1) Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(2) Für Beschäftigte mit Lehraufgaben oder wissenschaftlicher Tätigkeit werden an den Hochschulen besondere Personalräte gewählt; § 14 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Beschäftigten, die weder dem Lehrkörper angehören noch wissenschaftlich tätig sind, wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
(4) Für die Mitglieder der nach Absatz 2 gebildeten besonderen Personalräte, deren Arbeitsverhältnisse befristet sind, bleiben die Arbeitsverhältnisse unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach § 38 Abs. 1 bestanden hätte, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
(5) Für Mitglieder der nach Absatz 2 gebildeten besonderen Personalräte, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit tätig sind, gilt § 38 Abs. 2 entsprechend. Nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit werden sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für die Dauer weiterbeschäftigt, für die ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 fortbestanden hätte.
(6) Unterliegen Maßnahmen (§ 51) der Entscheidung des Hochschulrats, des Senats, der Fachbereichskonvente oder vergleichbarer Organe der Hochschule, so finden §§ 52 bis 55 keine Anwendung. § 83 Abs. 1 Satz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. Satz 1 und 2 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen, zu deren Bildung die in Satz 1 genannten Organe nach dem Hochschulgesetz verpflichtet sind.
(7) Unterliegen Maßnahmen (§ 51) der Entscheidung des Präsidiums, des Dekanats oder vergleichbarer Organe, sind die §§ 52 bis 55 anzuwenden. Das Präsidium ist oberste Dienstbehörden im Sinne dieses Gesetzes bei Maßnahmen in Wahrnehmung eigener Angelegenheiten. Satz 1 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen der in Absatz 6 Satz 1 genannten Organe, deren Bildung den genannten Organen nach dem Hochschulgesetz möglich ist; § 83 Abs. 1 Satz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.