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Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein
Abschnitt X
Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
§ 86 Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d sowie § 31 Abs. 2, die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung nach § 66 Abs. 4.
(2) Für die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen der Personalvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Jugend- und Ausbildungsvertretungen gilt § 34 entsprechend.
(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein kann an allen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene beratend teilnehmen, die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen sind rechtzeitig mitzuteilen.
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