Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 62 Errichtung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


{referenz:angebote_des_dbw}

Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Abschnitt VI
Jugend- und Ausbildungsvertretung

 

§ 62 Errichtung

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Ausbildungsvertretung wahlberechtigte Beschäftigte angehören, werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.


mehr zu: Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025