Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern
Seminare zur Beamtenversorgung Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet. Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de |
Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein
Abschnitt II
Personalrat
Unterabschnitt 3
Geschäftsführung
§ 29 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen
(1) Der Beschluß des Personalrates ist für die Dauer von zehn Arbeitstagen auszusetzen, wenn
1. die Mehrheit einer Gruppenvertretung,
2. der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden,
3. die Mehrheit der Mitglieder oder das an der Sitzung teilnehmende Mitglied der
a) Jugend- und Ausbildungsvertretung,
b) Vertretung der nichtständigen Beschäftigten,
c) Vertretung des Krankenpflegepersonals oder
d) Schwerbehindertenvertretung
dies beantragt, soweit durch den Beschluß wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Das gleiche gilt, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates, die einem in der Dienststelle zahlenmäßig in der Minderheit befindlichen Geschlecht angehören, dies beantragt, soweit durch einen Beschluß des Personalrates wichtige Interessen ihres Geschlechtes erheblich beeinträchtigt werden. Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 52 Abs. 2 Satz 3 genannten Beteiligungsfrist um zehn Arbeitstage. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Der Personalrat oder die Antragstellenden können sich der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften bedienen.
(3) Nach Ablauf dieser Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.
(4) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.