Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 35 Beiträge

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Abschnitt II
Personalrat
Unterabschnitt 3
Geschäftsführung

 

§ 35 Beiträge

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.


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