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Unterabschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 36 Freistellung
(1) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates nicht zu vermeiden sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge.
(2) Werden Mitglieder des Personalrates durch die Erfüllung ihrer Aufgaben mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.
(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluß des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel
200 bis 500 Beschäftigten ein Mitglied,
501 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder und
bei je weiteren angefangenen 1.000 Beschäftigten ein weiteres Mitglied.
Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben in Gruppenangelegenheiten freizustellen. Von den Sätzen 3 und 4 kann durch einstimmigen Beschluß sämtlicher Mitglieder des Personalrates abgewichen werden. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Sollen Mitglieder des Personalrates teilweise oder über die Grenzen des Absatz 3 Satz 2 hinaus von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, so entscheidet im Falle der Nichteinigung das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht auf Antrag der Dienststelle oder des Personalrates.
(5) Für freigestellte Mitglieder des Personalrates sind bei Bedarf Planstellen und Stellen entsprechender Wertigkeit bereitzustellen. Die Summe der Teilfreistellungen ist entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrates erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.
(7) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrates dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Mitgliedes des Personalrates ist diesem in besonderer Weise Gelegenheit zu geben, sich fortzubilden.
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