Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern
Seminare zur Beamtenversorgung Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet. Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de |
Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein
Abschnitt VI
Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 66 Befugnisse und Tätigkeit
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat dafür zu sorgen, daß
1. die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden,
2. Maßnahmen gemeinsam mit dem Personalrat durchgeführt werden, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsausbildung,
3. Anregungen von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung nach gegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a, § 31 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 und 2. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Wahlvorstandes und von Personen, die sich um einen Sitz in der Jugend- und Ausbildungsvertretung bewerben, und in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. § 38 gilt entsprechend.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Ausbildungsvertretung sind § 24 Abs. 3 und 5, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27, 29, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, §§ 32, 33 Abs. 3, §§ 34, 35 sowie § 48, für die Rechtsstellung §§ 36 und 37 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung finden nach Verständigung des Personalrates statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 25 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, daß die Mehrheit der Jugend- und Ausbildungsvertretung dem widerspricht.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 49 gilt sinngemäß. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat bereitgestellt.
(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und von Personen mit Ausbildungsaufgaben behandelt werden, es sei denn, daß die Betroffenen zugestimmt haben.