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Abschnitt VII
Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen
Vorbereitungsdienst (Referendarrat)
§ 71 Anzahl der Mitglieder des Referendarrats
Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.