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Abschnitt VII
Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen
Vorbereitungsdienst (Referendarrat)
§ 73 Geschäftsführung und Rechtsstellung
Für die Geschäftsführung gelten die §§ 24 bis 35, für die Rechtsstellung des Referendarrates die §§ 36 bis 38 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß.