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Abschnitt VII
Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen
Vorbereitungsdienst (Referendarrat)
§ 74 Referendarversammlung
Der Referendarrat hat in der Regel einmal in jedem Kalenderjahr eine Versammlung der Referendarinnen und Referendare (Referendarversammlung) durchzuführen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind im übrigen sinngemäß anzuwenden.