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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § .4 Beamte

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 4 Beamte

Wer Beamter ist, richtet sich nach dem Beamtengesetz. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamten- oder Richterberuf befinden sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind.


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