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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)
§ 3 Bedienstete
(1) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Richter sind nicht Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.