Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 74 Inkrafttreten

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 74 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Das Bremische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 11. November 1969 (Brem.GBl. S. 143), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Juli 1973 (Brem.GBl. S. 173), tritt gleichzeitig außer Kraft.

(3) Das erste Wahljahr im Sinne des § 23 Abs. 2 ist das Jahr 1976.


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