
|
eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. >>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht
|
Zur Übersicht des Bremischen Personalvertretngsgesetzes (BremPVG)
Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)
§ 53 Persönlichkeitsrechte des Bediensteten
(1) Die Dienststelle hat den Bediensteten über dessen Aufgaben und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und seine Einordnung in den Arbeitsablauf der Dienststelle zu unterrichten. Sie hat den Bediensteten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Bedienstete rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Der Bedienstete hat das Recht, in allen seine Person betreffenden sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten und zu allen seine Person betreffenden Maßnahmen der Dienststelle eine Erörterung zu verlangen. Die Erörterung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung von Dienststelle und Personalrat. § 31 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(3) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung
oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen.
(4) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Bediensteten einzusetzen. Bedienstete, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, können in der Dienststelle als Gewerkschaftsmitglieder im Rahmen der Aufgaben ihrer Gewerkschaft tätig werden. Gleiches gilt für die parteipolitische Betätigung im Rahmen der im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätze und Bestimmungen.
![]() |
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um Personalräte. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |