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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 26 Erlöschen der Mitgliedschaft

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Zur Übersicht des Bremischen Personalvertretngsgesetzes (BremPVG)

 

Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 26 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 
Ablauf der Wahlzeit,
Niederlegung des Amtes,
Beendigung des Dienstverhältnisses,
Ausscheiden aus der Dienststelle,
Verlust der Wählbarkeit,
gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1,

Feststellung nach Ablauf der in § 21 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft eines Personalratsmitgliedes wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; er bleibt Vertreter der Gruppe, für die er gewählt ist, das gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.


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