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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)
§ 51 Versammlung der Vertreter der Personalräte
Der Gesamtpersonalrat hat vierteljährlich eine Versammlung einzuberufen, zu der die Personalräte je einen Vertreter entsenden. In dieser Versammlung erstattet der Gesamtpersonalrat einen Tätigkeitsbericht. § 46 gilt entsprechend.