Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 29 Entsprechende Geltung für Jugend- und Auszubildendenvertreter

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 29 Entsprechende Geltung für Jugend- und Auszubildendenvertreter

Für die Jugend- und Auszubildendenvertreter (§ 22) gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 Buchstabe a) sinngemäß.


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