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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)
§ 29 Entsprechende Geltung für Jugend- und Auszubildendenvertreter
Für die Jugend- und Auszubildendenvertreter (§ 22) gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 Buchstabe a) sinngemäß.