Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 14 Abweichende Sitzverteilung

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 14 Abweichende Sitzverteilung

(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann abweichend von § 13 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Falle gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, die sie gewählt hat.


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