Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 12 Mitgliederzahl

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Bremischen Personalvertretngsgesetzes (BremPVG)

 

Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 12 Mitgliederzahl

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf Bediensteten werden von dem den Geschäftsbereich führenden Senator in Übereinstimmung mit dem Gesamtpersonalrat einer anderen Dienststelle zugeteilt.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Bediensteten aus einer Person,
21 bis 50 Bediensteten aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Bediensteten aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Bediensteten aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Bediensteten aus neun Mitgliedern,
601 bis 1000 Bediensteten aus elf Mitgliedern,
1001 bis 1500 Bediensteten aus dreizehn Mitgliedern,
1501 bis 2000 Bediensteten aus fünfzehn Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 2001 Bediensteten und mehr für jeweils 1000 Bedienstete um zwei Mitglieder bis zur Höchstzahl von fünfundzwanzig Mitgliedern.


mehr zu: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024