Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 23 Dauer

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Bremischen Personalvertretngsgesetzes (BremPVG)

 

Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 23 Dauer

(1) Die Amtszeit des Personalrats beträgt 4 Jahre. Sie beginnt jeweils am 16. April des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden.

(2) Die Wahl der Personalräte soll in der letzten Woche des Monats März des Wahljahres stattfinden.

(3) Hat eine Personalratswahl außerhalb der in Absatz 2 genannten Zeitspanne stattgefunden, so ist der Personalrat in der auf die Wahl folgenden nächsten regelmäßigen Zeitspanne neu zu wählen.

Hat die Amtszeit des Personalrats zum Beginn der in Absatz 2 genannten Zeitspanne noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in der übernächsten regelmäßigen Zeitspanne neu zu wählen.


mehr zu: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2026