Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 40 Sprechstunden

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Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 40 Sprechstunden

(1) Der Personalrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrats erforderlich sind, berechtigen nicht zur Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes der Bediensteten.


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