Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 40 Sprechstunden

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Bremischen Personalvertretngsgesetzes (BremPVG)

 

Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 40 Sprechstunden

(1) Der Personalrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrats erforderlich sind, berechtigen nicht zur Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes der Bediensteten.


mehr zu: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024