Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG): § 47 Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften sowie des Leiters der Dienststelle

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Bremischen Personalvertretngsgesetzes (BremPVG)

 

Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPVG)

 

§ 47 Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften sowie des Leiters der Dienststelle

(1) An den Personalversammlungen kann ein Beauftragter der unter den Bediensteten der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft beratend teilnehmen.

(2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.


mehr zu: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2026